Soziale Absicherung
Als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung gilt, wer einen oder mehrere Menschen mit Pflegebedarf zwischen Pflegegrad 2 - 5 in der Häuslichkeit, nicht erwerbsmäßig, für wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage/Wo. pflegt.
Als Pflegeperson besteht die Möglichkeit von der Pflegeversicherung Leistungen zur sozialen Sicherung zu erhalten:
- Eine Pflegeperson ist bei allen Verrichtungen der Pflege, und auf allen Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
- die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Leistungsart (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung) und dem Pflegegrad.
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegeversicherung, wenn die Pflegeperson ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Pflege aufgibt. Im Anschluss an die Pflegetätigkeit besteht so die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beziehen oder Leistungen der Arbeitsförderung (z. B. Fort- und Weiterbildungen) in Anspuch zu nehmen. Dies soll eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach der Pflege erleichtern.
Fragen zu diesem Themenkomplex beantwortet die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.