Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen
Für behinderte Menschen können auf Antrag Parkerleichterungen in Form von Parkausweisen/Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Es ist zwischen zwei verschiedenen Ausweisen zu unterscheiden:
1. Blauer EU-Parkausweis (berechtigt zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol")
2. orangefarbener, nationaler Parkausweis (berechtigt NICHT zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol")
Zusätzlich zu beiden Ausweisen wird immer eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die zur Inanspruchnahme verschiedener Parkerleichterungen berechtigt.
Wer kann den Antrag für den blauen Ausweis stellen?
- Außergewöhnlich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis
- Blinde mit dem Merkzeichen "Bl" im Schwerbehinderenausweis
- Menschen mit beidseitiger Amelie Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Wer kann den Antrag für den orangefarbenen Ausweis stellen?
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "'G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Hinweis:
Ein Schwerbehindertenausweis kann bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (auch "Versorgungsamt" genannt) in Verden beantragt werden.
Antragstellung:
Beide Parkausweise können formlos per Post, E-Mail oder bei persönlicher Vorsprache beantragt werden.
- formloser schriftlicher Antrag mit persönlichen Daten (Name, Anschrift und Geburtsdatum)
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
- für einen orangefarbenen Ausweis: ggf. der letzte Feststellungsbescheid des Landesamtes (sog. Versorgungsamt)
- für einen blauen Ausweis: Passbild
Geltungsdauer:
Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
Sonderfälle:
Zusätzlich zur oben stehenden Ausstellung einer Dauerausnahmegenehmigung gibt es zwei Sonderfälle, in denen ein vorläufiger blauer Parkausweis für den Zeitraum von einem halben Jahr ausgestellt werden kann.
- vorübergehende Beeinträchtigung ohne Schwerbehindertenausweis: Menschen, die eine vorübergehende Beeinträchtigung und keine dauerhafte Behinderung haben, besitzen in der Regel auch keinen Schwerbehindertenausweis. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand eine vorübergehende Verletzung durch einen Unfall erlitten hat und diese die Geh- oder Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
In einem solchen Fall reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Ausstellung eines Parkausweises aus. In einer solchen müssen keine genauen Diagnosen stehen. Der Arzt muss lediglich bestätigen, dass aus medizinischer Sicht eine vorübergehende Parkerleichterung als notwendig angesehen wird.
- laufendes Feststellungs-/Antragsverfahren beim Landesamt (sog. Versorgungsamt): Menschen, die einen Antrag auf Feststellung Ihrer Schwerbehinderung (Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis) gestellt haben und noch keine Feststellung erhalten haben, besitzen noch keinen Schwerbehindertenausweis. Da das Antragsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, kann hier für diese Zeit das Vorliegen der beantragten Merkzeichen unterstellt werden.
In einem solchen Fall reicht ein Nachweis über die Antragstellung beim Landesamt. Dies kann zum Bespiel in Form einer Antragseingangsbestätigung erfolgen, die ein Antragsteller in der Regel als erstes vom Landesamt erhält.
Rechtsgrundlage:
§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amt
Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme) | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2400 Telefax: 04261 983-2499 E-Mail: strassenverkehrsamt@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Straßenverkehrsamt Bremervörde | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-2400 Telefax: 04761 983-4498 E-Mail: strassenverkehrsamt@lk-row.de | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |