Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Für Beschäftigte besteht die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die akute Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen zu organisieren. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch. Der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Das Gehalt wird in der Regel nicht weitergezahlt, jedoch zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld (s. Info weiter unten).
Dem/ der Arbeitgeber/in ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen. Auf Anfrage ist ihm/ ihr eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Sofern eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) bereits erfolgt ist, genügt der Bescheid der Pflegeversicherung.
Sollte in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung erfolgen, kann das Pflegeunterstützungsgeld für eine bis zu zehntägige Auszeit bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Dieses beträgt 90 % des Nettoentgelts.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte von Mo.- Do. zwischen 9 - 18 Uhr an das Pflegetelefon "Wege zur Pflege" unter 0 30/ 20 17 91 31 oder informieren sich unter dem unten angegebenen Link.
Daneben berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen kostenfrei und neutral in ihrer häuslichen Umgebung rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht Ihnen unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter dem Link unten.