Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte soll auf kommunaler Ebene die Gleichberechtigung der Geschlechter voranbringen.
Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe mit Verfassungsrang, denn
Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Für das Land Niedersachsen ist dieses Gebot in der Niedersächsischen Verfassung niedergelegt, Artikel 3 Absatz 2 Satz 3:
„Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.“
Konkretisiert wird der weite Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG), wobei letztere Gesetze sich auf den verwaltungsinternen Bereich beziehen.
Bereits seit 1991 existiert die Gleichstellungsstelle beim Landkreis Rotenburg (Wümme), der damit zu den Vorreitern in Sachen Gleichstellung gehört.