Entlastungsbetrag
Seit 1. Januar 2017 erhalten pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5, die häuslich gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Dieser Betrag wird der pflegebedürftigen Person nicht ausgezahlt. Er kann für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf Nachweis (Quittung oder Rechnung des Anbieters) erstattet die Pflegekasse den verwendeten Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze von 125 €.
Mit dem Entlastungsbetrag können folgende Leistungen finanziert werden:
- Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Betreuungsangebote (Einzelbetreuung zuhause oder als Gruppenangebot), Entlastungsangebote im Alltag (z. B. Einkauf, Haushalt etc.), Entlastungsangebote für Pflegepersonen (Gespräche/ Austausch)
- Eigenanteil Tages- oder Nachtpflege
- Eigenanteil Kurzzeitpflege
- Leistungen zugelassener Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen; Personen mit Pflegegrad 1 dürfen die Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden)
- Nachbarschaftshilfen
- Einzelpersonen
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Jahres können auf das Folgejahr übertragen werden und sollten bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden. Nicht verbrauchte Beträge aus dem Vorjahr verfallen zum 01.07. Somit kann der Entlastungsbetrag max. 1,5 Kalenderjahre lang (vom 01.01. - 30.06. des Folgejahres) angespart werden. Die Pflegekasse gibt Auskunft über die Höhe des noch zur Verfügung stehenden Betrages.
Umwandlungsanspruch aus Pflegesachleistungen
Zusätzlich können pflegebedürftige Personen auf Antrag bis zu 40 % der Pflegesachleistung für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Hierbei kann allerdings keine Übertragung von monatlich ungenutzten Beträgen auf die Folgemonate erfolgen.
Zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen können Sie der unten angefügten Auflistung entnehmen. Es ist auch möglich, Personen im Rahmen von Nachbarschaftshilfe zwecks Abrechnung anerkennen zu lassen. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (siehe Links).
Neben den anerkannten Anbietern dürfen Pflegedienste Entlastungsleistungen erbringen und abrechnen. Daher finden Sie am Ende der Seite ebenfalls eine Liste der ambulanten Pflegedienste im Landkreis Rotenburg (Wümme) zum Herunterladen. Nicht alle ambulanten Pflegedienste erbringen diese Leistungen, daher informieren Sie sich hierzu bitte bei den Pflegediensten selbst.
Beratung hierzu geben die Pflegekassen und der Senioren- und Pflegestützpunktes im Landkreis Rotenburg (Wümme) - "RoSe" (Kontaktdaten s. rechts).
Darüber hinaus berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung kostenfrei und neutral rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Für weitere Informationen und Kontaktdatenfolgen Sie bitte dem Link weiter unten auf dieser Seite.