Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, ist es möglich bei der zuständigen Pflegekasse Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege
zu beantragen. Diese Leistung kann nicht beantragt werden, wenn ausschließlich Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Beantragung der Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Wird die Verhinderungspflege durch eine Ersatzpflegekraft durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für maximal 6 Wochen und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Wird die Verhinderungspflege durch eine Ersatzpflegekraft übernommen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in einem Haushalt lebt, wird durch die Pflegekasse für die Dauer von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr lediglich ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes übernommen. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Nachgewiesene Aufwendungen (Fahrtkosten, Arbeitsausfall etc.) können zusätzlich erstattet werden. Der Höchstbetrag liegt in dem Fall bei 1.612 €.
Sollte die private Pflegeperson für weniger als 8 Stunden am Tag verhindert sein, entfällt die Begrenzung auf 6 Wochen pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann in diesem Fall stundenweise bis zum Betrag von 1.612 € in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für maximal 6 Wochen in halber Höhe weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden am Tag durchgeführt, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Falls in einem Kalenderjahr der Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht genutzt oder nicht komplett ausgeschöpft wurde, können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden. Es kann max. ein Anteil von 806 Euro zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden.
Für Menschen unter 24 Jahren mit Pflegegrad 3 und höher gilt eine abweichende Regelung: Hier kann der gesamte Betrag aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege als gemeinsamer Jahresbetrag genutzt werden.
Bei Fragen können Sie sich an die Beraterinnen des Senioren- und Pflegestützpunktes im Landkreis Rotenburg (Wümme) - "RoSe" wenden (Kontaktdaten s. rechts).
Außerdem berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung kostenfrei und neutral rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht Ihnen unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter dem Link am Ende dieser Seite.