Familienpflegezeit
Bei Pflege einer nahen angehörigen Person im häuslichen Umfeld, bei der mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit reduziert werden. Dies gilt auch bei außerhäuslicher Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden gekürzt werden. Der Rechtsanspruch gilt gegenüber Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Dem Betrieb muss spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn die Inanspruchnahme, unter Angabe von Zeitraum und Umfang, schriftlich angekündigt werden. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Der Einkommensausfall kann durch die Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgeglichen werden. Zur Berechnung der Darlehenshöhe kann der Familienpflegezeit-Rechner auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes genutzt werden. Den Link auf die Internetseite finden Sie unten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Pflegetelefon "Wege zur Pflege" unter 0 30/ 20 17 91 31 oder informieren sich unter dem unten angegebenen Link.
Daneben berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen kostenfrei und neutral in ihrer häuslichen Umgebung rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht Ihnen unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter dem Link unten.