Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Allgemeine Informationen

Anzeigepflicht

Seit dem  01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.

Ein Anzeigeformular ist unter „Dokumente“ zum Download eingestellt.

Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.

Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.

Heilpraktiker/in ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ zu führen.

Der Bereich des Heilpraktikerwesens wurde mit dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.

Es können drei Arten der Heilpraktikererlaubnisse erworben werden:

  • die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
  • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie und
  • die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie
An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist an den Landkreis Rotenburg (Wümme) - Gesundheitsamt - zu richten.

Unter „Dokumente“ finden Sie für die drei Arten der Heilpraktikererlaubnis jeweils eine Checkliste, die Ihnen hilft, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, sowie Vordrucke für ein Antragsschreiben. Außerdem ist dort ein Vordruck für die vorzulegende ärztliche Bescheinigung mit dem der Rechtsgrundlage entsprechenden Wortlaut hinterlegt.

Ausführliche  Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Die nächste schriftliche Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 i HPG-DVO für die Heilpraktikererlaubnis und die sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie findet in der Regel zweimal jährlich jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres statt. Anträge hierfür nimmt das Gesundheitsamt spätestens bis zum 15. Januar bzw. bis 15. August an.

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem  01.01.2020 besteht eine neue Anzeigepflicht für Heilpraktiker/innen. Durch Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 17.12.2019 wurde der neue § 7 a in das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgenommen. Demnach müssen Heilpraktiker/innen dem Gesundheitsamt unverzüglich ihre Tätigkeit schriftlich anzeigen, wenn sie die Heilkunde ausüben wollen. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die mit der Anzeige vorgelegt werden muss. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Gesundheitsamt ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Auch alle Heilpraktiker, die bereits vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und weiterhin ausüben, sind zu der Anzeige bis zum 01.03.2020 verpflichtet.

Ein Anzeigeformular ist unter „Dokumente“ zum Download eingestellt.

Die Anzeige beim Gesundheitsamt ersetzt nicht Anzeigen oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften.

Der/Die Heilpraktiker/in hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.