Betreuungsstelle

Allgemeine Informationen

Rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsorganisationsgesetz

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann notwendig werden, wenn eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst regeln kann. Das zuständige Betreuungsgericht prüft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen, ob ein/e Betreuer/in als gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist. Auch Dritte können beim Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren anregen.

Das Betreuungsrecht soll in erster Linie Schutz und Fürsorge gewährleisten und zugleich ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung der Betroffenen erhalten. Das Betreuungsgericht legt daher Aufgabenkreise, in denen eine gesetzliche Vertretung durch einen Betreuenden notwendig ist, im Einzelnen fest. Die Wünsche und Vorstellungen betroffener Menschen sollen bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt stehen.

Gegen den freien Willen Betroffener darf eine rechtliche Betreuung nicht eingerichtet werden.  

Aufgaben der Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle ist eine vom Betreuungsgericht unabhängige Fachbehörde, die eigenständige Aufgaben wahrnimmt. Sie ist am Betreuungsverfahren zu beteiligen, unterstützt das Betreuungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts und schlägt einen geeigneten Betreuenden vor. Sie ist außerdem zuständig für die Umsetzung von Zwangsmaßnahmen wie Vorführungen und Unterbringungen. Eigene Beschwerderechte hat sie gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts.

Darüber hinaus informiert die Betreuungsstelle über Möglichkeiten der Vorsorge durch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie nimmt nach vorheriger telefonischer Terminabsprache und gegen eine Gebühr i.H.v. jeweils 10 € auch Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten vor.

Ferner vermittelt die Betreuungsstelle bei Bedarf andere, einer Betreuung vorgehende Hilfen. Sie berät und unterstützt Betroffene und Betreuende sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie übernimmt in besonderen Fällen auch selbst rechtliche Betreuungen.

Nicht zuletzt leistet die Betreuungsstelle Querschnittsarbeit durch Aufklärung, Steuerung, Koordination und Qualitätsentwicklung im Betreuungswesen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

In gesunden Tagen kann der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vorgebeugt oder deren Ausgestaltung maßgeblich mitbestimmt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauenspersonen bevollmächtigt, umfassend oder in Teilbereichen stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln.

In einer Betreuungsverfügung können Wünsche zur Auswahl des Betreuendes oder zur Wahrnehmung der Betreuung festgehalten werden.

Für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit kann mit einer Patientenverfügung festgelegt werden, ob und wie Ärzte in bestimmten Situationen behandeln sollen.

Unterstützende Institutionen

Entsprechende Formulare und allgemeine Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Internetseite des Niedersächsischen Jusitziministeriums und auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Für weitergehende Fragen steht neben der Betreuungsstelle auch der AWO Betreuungsverein e.V. zur Verfügung.
Rechtsberatung im Einzelfall erteilen Rechtsanwälte und Notare.