Bestattungskosten Übernahme

Allgemeine Informationen

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII bzw. dem Nds. Bestattungsgesetz sind vorrangig die Erben, aber auch Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.

Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen.

An wen muss ich mich wenden?

Hat die verstorbene Person Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist der Antrag bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat.

Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.