Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Für Beschäftigte besteht die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die akute Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen zu organisieren. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter beim eigenen Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Das Gehalt wird weitergezahlt, wenn dies z. B. in Tarifverträgen festgehalten ist. Dem Arbeitgeber ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Arbeitgeber, falls eine Begutachtung durch den MDK noch nicht erfolgt ist, eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen.
Sollte durch den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung erfolgen, kann eine Lohnersatzzahlung für eine bis zu zehntägige Auszeit bei der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Als sog. Pflegeunterstützungsgeld werden 90 % des Nettoentgelts gezahlt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Pflegetelefon "Wege zur Pflege" unter 030 201 791 31 oder informieren sich unter dem unten angegebenen Link.
Außerdem berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung kostenfrei und neutral rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht Ihnen unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter dem Link unten.
Dokumente
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Leitfaden Pflege (3 MB) |