Familienpflegezeit
Bei Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld, bei dem mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, kann in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit reduziert werden. Dies gilt auch bei außerhäuslicher Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden gekürzt werden. Der Rechtsanspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Es besteht während der Familienpflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz.
Dem Arbeitgeber muss spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn die Inanspruchnahme mit Angabe zum Zeitraum und Umfang schriftlich angekündigt werden. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit (durch Pflegekasse oder MDK) ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Der Einkommensausfall kann durch die Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgeglichen werden. Zur Berechnung der Darlehenshöhe kann der Familienpflegezeit-Rechner auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes genutzt werden. Den Link auf die Internetseite finden Sie unten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Pflegetelefon "Wege zur Pflege" unter 030 201 791 31 oder informieren sich unter dem unten angegebenen Link.
Außerdem berät COMPASS Privatversicherte und ihre Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung kostenfrei und neutral rund um das Thema Pflege. Die telefonische Pflegeberatung steht Ihnen unter der Servicenummer 0800 101 88 00 zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter dem Link unten.
Dokumente
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Leitfaden Pflege (3 MB) |